In einer Jugendwohngruppe unterstützen pädagogische Fachkräfte Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren, die aufgrund unterschiedlicher Faktoren nicht mehr in ihrem bisherigen Lebensumfeld verbleiben können. In einer »Rund-um-die-Uhr–Betreuung« erhalten die Bewohner Unterstützung im Alltag, Hilfestellung bei der Schul- und Berufsausbildung sowie Anregungen für die Freizeitgestaltung. Das Zusammenleben in der Gruppe eröffnet neue Chancen für soziales Lernen und fördert – sozialpädagogisch begleitet – die Aufarbeitung bisheriger Lebenserfahrungen. Die Jugendlichen können dabei ihre Einzelzimmer selbst gestalten und eine persönliche Atmosphäre schaffen.
Die Jugendwohngruppe ist ein vollstationäres Erziehungsangebot.
Das Angebot der Jugendwohngruppe richtet sich insbesondere an Jugendliche die in ihrer persönlichen, psychischen und schulischen Entwicklung gefährdet, gestört und / oder verhaltensauffällig sind und häufig schon einen längeren Kinder- und Jugendlichenpsychiatrieaufenthalt hatten.
Die Jugendwohngruppe ist ein Angebot nach § 2 Abs. 2, Ziffer 4 - 5 SGB VIII / Kinder- und Jugendhilfegesetz.
Rechtsgrundlage ist der § 27 in Verbindung mit §§ 34, 34 i.V. mit §35a, 41 SGB VIII und ein entsprechender Hilfeplan gem. § 36 SGB VIII sowie in begründeten Einzelfällen gem. §§ 53 oder 67 SGB XII (nach Einzelfallentscheidung gem. § 75 Abs. 4 SGB XII).
In der Jugendwohngruppe können sechs weibliche und männliche Jugendliche ab 14 Jahren aufgenommen werden, die von seelischer Behinderung bedroht sind.
Bei der Aufnahme der Jugendlichen muss die spezielle individuelle Situation erkennen lassen, dass die Einbindung dort grundsätzlich eine positive Prognose zulässt.
Aufnahme finden Jugendliche, die in ihrer persönlichen, psychischen und schulischen Entwicklung gefährdet, gestört und / oder verhaltensauffällig sind.
Die Aufnahme in der Jugendwohngemeinschaft setzt eine gründliche Vorbereitung voraus. Ein vorangehender Besuch des jungen Menschen und eine klare, freiwillige Entscheidung für das Leben in der Jugendwohngruppe sind Bedingung.
Eine Aufnahme kann sowohl als Neuaufnahme im Johannesstift als auch als einrichtungsinterner Wechsel erfolgen.
Eine Aufnahme als Anschlussmaßnahme an einen vorangegangenen Aufenthalt in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ist möglich. Hier muss eine klare Zieldefinition bezüglich des Auftrags erfolgen.
Eine Aufnahme nach dem SGB XII kann erfolgen, wenn angenommen werden kann, dass eine Verbesserung der Behindertensituation mit pädagogischen Mitteln, den therapeutischen Möglichkeiten der Einrichtung und externen Fördermöglichkeiten erreicht werden kann. Hiervon können sogenannte „Grenzfälle" betroffen sein, die durch einen integrativen Ansatz individuell gezielte Förderung erhalten.
Zielsetzung der Arbeit in der Jugendwohngruppe ist neben der ganzheitlichen pädagogischen Betreuung
- die Verminderung vorhandener Verhaltens- und Entwicklungsstörungen
- Förderung und Ausbau konstruktiver Lern- und Verhaltenskompetenzen
- Verselbständigung