Die Jugendwohnetage bietet fünf jungen Menschen im eigenen Appartement die Möglichkeit, im Schutz der Gesamteinrichtung den Lebensalltag selbstständig zu bewältigen. Hier üben wir also das »echte Leben«, das nach dem Auszug aus dem Johannesstift auf die jungen Menschen wartet. Die Appartements mit Wohnraum, Küche und Bad bieten hierfür einen geeigneten Rahmen. Die Betreuung erfolgt durch zwei sozialpädagogische Fachkräfte, die überwiegend eine beratende Funktion haben. Junge Erwachsene können im Anschluss an ihren Aufenthalt in der Jugendwohnetage im Rahmen von Fachleistungsstunden in die Eigenständigkeit begleitet werden.
Unsere Jugendwohnetage ist ein vollstationäres Erziehungsangebot.
Das Angebot der Jugendwohnetage richtet sich insbesondere an Jugendliche und junge Erwachsene, die aufgrund ihrer schon vorhandenen Ressourcen und ihres Entwicklungsalters nicht oder nicht mehr im Rahmen einer Wohngruppe begleitet werden müssen.
Die Jugendwohnetage ist ein Angebot nach § 2 Abs. 2, Ziffer 4 - 5 SGB VIII / Kinder- und Jugendhilfegesetz.
Rechtsgrundlage ist der § 27 in Verbindung mit §§ 34, 34 i.V.m 35a, 41 SGB VIII (ggf. auch § 19 SGB VIII) und ein entsprechender Hilfeplan gem. § 36 SGB VIII sowie in begründeten Einzelfällen gem. §§ 53 oder 67 SGB XII (nach Einzelfallentscheidung gem. § 75 Abs. 4 SGB XII).
Aufnahme in der Jugendwohnetage finden junge Menschen, die in ihrer persönlichen, psychischen und schulischen Entwicklung gefährdet, gestört und/oder verhaltensauffällig sind. Auch Probleme in bzw. in Vorbereitung der beruflichen Eingliederung gehören schwerpunktmäßig zu den Aufnahmekriterien.
Die Aufnahme eines jungen Menschen in der Jugendwohnetage setzt eine gründliche Vorbereitung voraus. Im Falle des Wechsels aus einer Wohngruppe wird die Aufnahme prozesshaft vollzogen (Aufnahmeverfahren). Bei einer externen Aufnahme muss die spezielle persönliche Situation des jungen Menschen erkennen lassen, dass der Weg in die Selbständigkeit eine positive Prognose zulässt.
Grundsätzlich ist eine Aufnahme aus einer der im Johannesstift bestehenden Wohngruppen genauso wie eine externe Aufnahme möglich. Sie sollen in ihrer lebenspraktischen und psychosozialen Entwicklung so weit fortgeschritten sein, dass die Verselbständigung in der sozialpädagogischen Begleitung Vorrang haben kann.
Rechtsgrundlage für eine Aufnahme in der Jugendwohnetage sind im Wesentlichen der § 27 in Verbindung mit §§ 34, 35 und 41 SGB VIII. Eine Aufnahme nach dem SGB XII kann erfolgen, wenn angenommen werden kann, dass eine Verbesserung der Situation mit pädagogischen Mitteln, den therapeutischen Möglichkeiten der Einrichtung und externen Fördermöglichkeiten erreicht werden kann. Hiervon können so genannte „Grenzfälle" betroffen sein, die durch einen integrativen Ansatz individuell gezielte Förderung erhalten.
Zielsetzung der Arbeit in der Jugendwohnetage ist die Erreichung größtmöglicher Selbstständigkeit in der Lebensführung und Vorbereitung auf ein eigenständiges Leben nach der Entlassung aus dem Johannesstift.
Durch die Lebensführung im eigenen Wohnbereich kann die Selbständigkeit trainiert und reflektiert werden. Hierbei sollen in der praktischen Umsetzung Berücksichtigung finden:
- die Verstärkung positiver, gewünschter Verhaltensweisen
- Förderung und Ausbau konstruktiver Sozialkompetenzen
- Erlangung der Fähigkeit, das eigene soziale Umfeld aktiv zu gestalten
- Erarbeitung und Umsetzung beruflicher Eingliederungsperspektiven